Gut gerüstet für die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte
Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten müssen nach §22 SGB VII Sicherheitsbeauftragte bestellen. Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 bis 50 Beschäftigte sind dann verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
Sicherheitsbeauftragte unterstützen dabei, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden.
Aus- und Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte
Klicken Sie in der nachfolgenden Grafik auf einen blauen oder grünen Kasten, um das Seminarangebot zu sehen und einen Seminarplatz zu buchen.
Nach der Ausbildung kann direkt jede Fortbildung besucht werden.
Ausbildung:
Basis-Seminare
In Präsenz:
Ausbildung zum Sibe,
alle Branchen (5 Tage)
Digital:
1 Onlineseminar
+
1 Webseminar
Fortbildungs-
Seminare
Branchenspezifische
Angebote
Themenspezifische
Angebote
Regionale
Angebote
Die Ausbildung können Sie als Präsenzseminar oder als rein digitale Ausbildung absolvieren. Die Teilnahme ist kostenfrei und die BGN übernimmt die Anreise, Verpflegungs- und Unterbringungskosten.
Variante Präsenzseminar
Mit dem Präsenzseminar ist die Ausbildung komplett abgeschlossen. Betriebe, die auf wirksame Sicherheitsbeauftragte setzen und eine Sicherheitskultur umsetzen möchten, sind hier am besten aufgehoben.
Beachten Sie bitte bei der Anmeldung zu den Seminaren die genannten Einzugsbereiche für die jeweilige Bildungsstätte.
Termine der Präsenz-Ausbildung (einteilig):
Variante digitale Ausbildung
Die digitale Ausbildung besteht aus zwei Modulen: Dem Teil 1 als Onlineseminar mit selbstorganisierter Lernphase und dem anschließenden Teil 2 als Webseminar. Bitte melden Sie sich für den Sibe-Teil 2 erst an, wenn Sie den Sibe-Teil 1 erfolgreich beendet haben.
Termine der digitalen Ausbildung (zweiteilig):
Sibe Basis-Seminar in Präsenz
Ausbildung zur/zum Sibe, alle Branchen
Alternatives und gleichwertiges Ausbildungsformat:
Sibe Basis-Teil 1
Online - Selbstlernen
+
Sibe Basis-Teil 2
Webseminar
Nach der Ausbildung haben Sicherheitsbeauftragte ein Recht auf Fortbildung. Die BGN bietet dazu Folgendes an:
- Branchenspezifische Fortbildungen, z. B. Hotel-/Gastgewerbe, Industrie oder Fleischwirtschaft
- Themenspezifische Fortbildungen, z. B. Erfahrungsaustausch, Gefahrstoffe
- Regionale Fortbildungen für Sicherheitsbeauftragte aus Kleinbetrieben bis 50 Beschäftigte
Wir empfehlen, die frei wählbaren Fortbildungsangebote jeweils in einem Abstand von 3 Jahren in Anspruch zu nehmen. Die Teilnahme ist kostenfrei und die BGN übernimmt die Anreise, Verpflegungs- und Unterbringungskosten.
Wir unterstützen Sie bei der Durchführung der firmeninternen Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten. Dieses Basisseminar für Sicherheitsbeauftragte kann als Blended-Learning (ca. 8 Stunden Online-Phase plus 1,5 Seminartage) oder komplett als Präsenzseminar (3 Seminartage) durchgeführt werden.
weiterlesen- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII (§22)
- DGUV Vorschrift 1, Grundsätze der Prävention (§20)
- Arbeitssicherheitsinformation - ASI 0.60
- DGUV Information 211-042 Sicherheitsbeauftragte
- DGUV Information 211-039 Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten
Neue Schwellenwerte für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
Die DGUV Vorschrift 1, die DGUV Informationen 211-042 und 211-039 sowie die ASI 0.60 sind aktuell in Überarbeitung. Bis dahin gilt für die die Schwellenwerte zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten Folgendes:
Seit dem 29. Mai 2026 gilt ein neuer Schwellenwert: Die Pflicht, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, greift erst ab 50 Beschäftigten. Bisher lag dieser Wert bei 21. Für Betriebe zwischen 21 und 49 Beschäftigen gibt es eine Bestellpflicht, die vom jeweiligen Gefährdungspotenzial abhängt.
So sieht die neue Regelung aus:
- Bis 20 Beschäftigte: Keine Sicherheitsbeauftragte, kein Sicherheitsbeauftragter erforderlich (unverändert).
- 21 bis 49 Beschäftigte: Keine automatische Pflicht, aber bei besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit. Je nach Tätigkeitsprofil des Unternehmens kann es dennoch sinnvoll oder sogar notwendig sein, eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen, auch wenn keine Bestellpflicht besteht.
- Ab 50 Beschäftigte: Pflicht. Hier gilt die Bestellungspflicht unverändert weiter.
- 50 bis 249 Beschäftigte: Die Bestellung eines oder einer Sicherheitsbeauftragten genügt, wenn keine besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit vorliegen.
- Die Unfallversicherungsträger können unabhängig von der Unternehmensgröße beim Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen.
- Ab 250 Beschäftigten gelten die Regeln der DGUV Vorschrift 1, Paragraf 20, wie bisher
- Die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften werden die Unternehmen hinsichtlich ihres Bedarfs an Sicherheitsbeauftragten beraten. Die Beratung erfolgt mit Blick auf die betrieblichen Gegebenheiten, insbesondere die Gefährdungsbeurteilung.
- Betriebe und Einrichtungen, die nicht verpflichtet sind, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, können gleichwohl Mitarbeitende von ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse als Sicherheitsbeauftragte schulen lassen.
Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten
Zu den ehrenamtlichen Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten gehört nach §20 der DGUV Vorschrift 1:
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Sie machen auf Unfallgefahren aufmerksam – Bsp. Schnittgefahr am Messer
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Sie machen auf Gesundheitsgefahren aufmerksam – Bsp. Hautbelastung durch Feuchtarbeit
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Sie überzeugen sich vom Vorhandensein der Schutzeinrichtungen – Bsp. fehlende Schutzzäune erkennen
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Sie überzeugen sich von der ordnungsgemäßen Benutzung der Schutzeinrichtungen – Bsp. manipulierte Verriegelungseinrichtungen an Schutztüren erkennen
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Sie überzeugen sich vom Vorhandensein der Persönlichen Schutzausrüstung – Bsp. Ist die Schutzbrille verfügbar?
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Sie überzeugen sich von der ordnungsgemäßen Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung – Bsp. Wird die Schutzbrille getragen?
Sie greifen bei ihren Aufgaben informierend ein und unterstützen ihre Führungskräfte bei der Durchführung von Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Durch ihre Präsenz und Vorbildfunktion bewirken sie ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten.
Rechte von Sicherheitsbeauftragten
Sicherheitsbeauftragte üben ihr Ehrenamt neben ihrer eigentlichen Arbeit aus. Im Gegenzug steht ihnen Folgendes zu:
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Sie nehmen an Betriebsbesichtigungen durch Aufsichtspersonen der BGN teil (in ihrem Bereich)
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Sie nehmen an Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch Aufsichtspersonen der BGN teil (in ihrem Bereich)
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Sie erhalten Kenntnis über die hierbei erzielten Ergebnisse
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Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden
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Sie haben ein Recht auf Fortbildung (soweit erforderlich für die bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange)
Sicherheitsbeauftragte ersetzen nicht die beratende Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) oder einer Betriebsärztin bzw. eines Betriebsarztes.
Auswahl von Sicherheitsbeauftragten
Bei der Auswahl von Personen ist das Kapitel 2.4 in der DGUV-Information 211-042 zu beachten:
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Keine Vorgesetzten / Führungskräfte (Ausnahme bei kleinen Betrieben)
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Freude am Thema Arbeitssicherheit
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Freude am Umgang mit Menschen
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Langjährige Beschäftigte mit Betriebserfahrung
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Fachlich und persönlich unter den Mitarbeitenden anerkannt