Betriebsbetreuung vor Ort durch unsere Aufsichtspersonen
Aufsichtspersonen und Beratungsassistenten der BGN betreuen die Betriebe vor Ort. Sie sind ausgebildete und erfahrene Fachleute und beraten Unternehmerinnen, Unternehmer und Versicherte zu allen Fragen rund um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
Ihre strategischen Partner im Arbeitsschutz
Besonders effektiv ist die Beratung, wenn Arbeitsschutzbelange schon bei der Planung von Betriebsstätten, Maschinen und Anlagen berücksichtigt werden. Nehmen Sie daher am Besten frühzeitig Kontakt zu uns auf, wenn Sie ein größeres Um- oder Neubauprojekt planen.
Ohne Kontrolle geht es nicht
Die Aufsichtspersonen haben außerdem – zusätzlich zur Beratung – einen gesetzlichen Auftrag zur Überwachung der Arbeitsschutzmaßnahmen in den Betrieben. Daher haben Sie auch verschiedene gesetzlich verankerte Rechte, insbesondere das Recht, Betriebe (auch unangemeldet) zu besichtigen. Dabei werden sie durch den Unternehmer oder einen Angestellten des Betriebs begleitet. Sie dürfen vom Betrieb Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren auf Arbeitsschutzbelange hin überprüfen usw. (§ 19 SGB VII). Die Aufsichtspersonen ordnen im Einzelfall auch an, welche Maßnahmen der Unternehmer im Einzelnen zu treffen hat.
Alle Aufsichtspersonen und Beratungsassistenten der BGN können sich mit einem Dienstausweis legitimieren. Fragen Sie danach, wenn Sie Zweifel an der Identität Ihres Besuchers haben.
Die BGN auf dem Oktoberfest 2025, Betriebsbesichtigung Wurstbraterei
© Martin Hangen München
Sie haben eine Frage zu Sicherheit und Gesundheit?
Unfalltelefon für tödliche und schwere Unfälle
Tödliche Unfälle und solche Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen gesundheitlich geschädigt werden, müssen der Berufsgenossenschaft unverzüglich telefonisch gemeldet werden. Verkehrsunfälle sind von dieser Pflicht ausgenommen. Außerdem muss bei schweren Unfällen die Gewerbeaufsicht und bei tödlichen Unfällen auch die Polizei benachrichtigt werden.
Tödliche und schwere Unfälle müssen zusätzlich innerhalb von drei Tagen per digitaler Unfallanzeige über das DGUV-Serviceportal oder das Extranet an die BGN gemeldet werden.